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Islamisches Bilderverbot vom Mittel- bis ins DigitalzeitalterLeseprobe aus dem Buch "Islamisches Bilderverbot vom Mittel- bis ins Digitalzeitalter":

"Geschaffenes, Lebendiges, Materielles" und "Trugbild(Scheinbild),Beherrschung des Abgebildeten,Abwesenheit"

 

 

 

 

 

 



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ZITIERREGELN BEACHTEN! Falls Zitiert dann Quelle wie folgt angeben bitte: Ibric, Almir: "Islamisches Bilderverbot vom Mittel- bis ins Digitalzeitalter", Lit Verlag, Münster 2006.

 

 

4.2.2. Geschaffenes, Lebendiges, Materielles

Das „künstlich Gemachte“ (vgl. mit „Sheng“, Teil I) ist ein Schlagwort, von dem oft die Rede ist, wenn man die Fotografie und das Bilderverbot diskutiert. Damit ist der Grundsatz aller Bilderverbotsdiskussionen im Islam gemeint, nämlich: “Ein Mensch kann nichts Lebendiges schaffen.“ Alles, was ein Mensch schafft, ist ein Zutun, und nicht unbedingt notwendig für die Funktionalität des Daseins. Es ist also als etwas „Künstliches“ anzusehen, das zudem auch nicht „lebt“. Ein Mensch kann seinem Produkt nicht das Leben geben. Den Grundsatz findet man auch im direkten Bezug auf die Fotografie, so z.B. bei Frizot, der die Erfindung der Fotografie als „revolutionierend“ und die davor existierenden Regeln der Künstler (Maler etc.) als „künstlich angesichts des neuen, alles automatisch und ohne Zutun der Hand oder des Geistes registrierenden Wiedergabeverfahrens“ (301) bezeichnet. Man empfindet die Fotografie demnach als keine Künstlichkeit, weil es nur um die Abbildung des Vorhandenen geht.

Auch wenn man bei der Entstehung der Fotografie von Automatisation spricht,(302) stellt man fest, dass diese nicht wirklich ist, weil die Fotoapparate auch von Menschen „programmiert“, bzw. dazu gemacht worden sind, die Wirklichkeit abzubilden.(303)

Es handelt sich hierbei, im islamischen Sinne, auch um ein künstliches Zutun: Ein Fotograf bewegt die Pinsel zwar nicht, er „schafft“ aber den Apparat an sich und betätigt den Auslöser. Das Produkt wiederum „lebt“ nicht, denn das „Leben“ an sich ist die Vollkommenheit, wie man islamischen Bilderverbotsdiskussionen entnehmen kann.

In der Fotografiediskussion scheint aber dieser gewöhnlich auf andere Zweige der Kunst, anwendbare Grundsatz („du kannst nichts Lebendiges schaffen.“) durch das Verfahren des Fotografierens verloren gegangen zu sein. Wie bereits gezeigt, scheint dies aber nur so zu sein.

Liegt die Entstehung des Bilderverbots also tatsächlich an einem sprachlichen Missverständnis, wie Rudi Paret meinte? War (bzw. ist) den Menschen (inzwischen) klar, dass sie im Sinne des musawwir-Begriffs (vgl. mit Klon-Diskussion) keine Götter sind (bzw. sein können)?

Angesichts der Möglichkeit der Machtausübung eines Fotografen soll die Frage der „Schaffung“ auch erwähnt werden. Die Auswahl des Fotografen an Ereignissen, Gegenständen usw., und seine Zielsetzung können (wie wir alle heute erleben können, z.B. bei der Kriegspropaganda) den Betrachter (das Publikum, das Volk) sehr wohl beeinflussen und somit auch eventuell die Zukunft, also den Ablauf des Raumzeitkontinuums. Ein islamisches Fotografieverbot soll auch in diesem Sinne „gelesen“ werden.

Flusser, beispielsweise, sieht in der Fotografie „zu Sachverhalten verschlüsselte Begriffe“,(304) die vom Betrachter erst „entziffert“ werden sollen, wobei die Gefahr besteht, dies nicht tun zu können bzw. die „Botschaft“ des Fotografen falsch zu interpretieren. Ein Bilderverbotbefürworter sieht in diesem „Entzifferungsprozess“ aber eine künstlich produzierte, unnötige Tätigkeit, wobei die (durch möglicherweise falsche Interpretationen entstandene) Entzifferung zu Idolatrie führen kann (der Einzug der „modernen Idolatrie“ findet bereits statt: Konsummanische Gesellschaften sind allgegenwärtig. Kaufsucht wird bereits als eine Art psychische „Krankheit“ angesehen).(305)

Ein orthodoxer Fotogegner findet diese künstlich erzeugten Medienprozesse unnötig und bezeichnet sie als Störfaktor auf der Suche nach dem Guten: Jede Fotografie ist überflüssig, solange sie nicht zur Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen dient (nicht aber zur Bereicherung jedes Einzelnen oder einer Gesellschaft).(306)

Hinzu kommt, dass die Fotografie als an „die-Materie-notwendig-gebunden“ angesehen wird. Die Fotografie selbst benötigt Materie, um existieren zu können, aber auch die abgebildete Person bleibt so an die Welt der Materie gebunden. Dagegen stellt sich das Ziel der Suche nach dem Guten, das im Immateriellen „zuhause ist.“ Somit stellt die Fotografie (307) einen Gegensatz zum islamischen Ur-Prinzip dar: Dem Streben nach dem Jenseits, nach Ausrichtung des Subjekts auf die Auflösung im Gott. Demnach wäre das Bilderverbot für seine Befürworter, gerechtfertigt.

...

4.2.4. Trugbild (Scheinbild), Beherrschung des Abgebildeten, Abwesenheit

 

Beim Fotografieren besteht aber die Gefahr ein Scheinbild geschaffen zu haben. Denn die Zeit und der Raum, die uns im Foto präsentiert werden, sind absichtlich ausgewählt worden, um den Zuschauer zu einem bestimmten Gedanken zu bewegen.

Aber nicht nur im Islam wird eine Abbildung als etwas betrachtet, was man „beherrschen kann“, denn allem Anschein nach liegt diesem Gedanken eine lange Tradition zu Grunde: “Etwas abbilden heißt, es beherrschen zu können. Das ist eine Grunderfahrung, die sich bis heute in der Verehrung von Götterbildern niederschlägt.“ (317)

Im Islam jedoch bringt man eine Abbildung mit den dschinn in Zusammenhang, nicht nur, weil die Überlieferung von einer Abneigung der Engel gegenüber Räumen, in denen sich Abbildungen befinden, spricht (siehe Anhang für Details), wodurch diese Gedanken auch auf die Fotografie übertragen wurden.(318) Die Angst besteht darin, dass sich die (bösartigen) dschinn in der Nähe der Fotografie aufhalten und somit im Haus, was für alle schlecht wäre.(319)

Im Zusammenhang mit dschinn spricht man hier aber von „schwarzer Magie“ (as-Sihr, siehe „Bildzauber“, Teil I), die aufgrund der genauen Beschreibung der Opfer (durch vorhandene Fotografie) allzu leicht anwendbar wäre. Somit wäre das Fotografierte ein Opfer und aufgrund dieser Fotografie leicht zu „beherrschen“ (vgl. mit Voodoo-Schwarzmagie).

Ein anderer Vorwurf der Bilderverbotsbefürworter ist, dass es sich bei der Fotografie um „Darstellungen von Abwesenheit“ handelt. Das Dargestellte ist gar nicht vorhanden und somit ein „Trugbild“, das nicht zu bestätigen ist. (320)

„Darstellung der Abwesenheit“, wäre andererseits die Fotografie eines Menschen (Rūh-Träger). Da aber sein rūh nicht vorhanden ist, weil der Fotograf kein „Schöpfer“ ist und auch nicht sein kann/darf, handelt es sich bei der Darstellung um etwas „Abwesendes“, eine „leblose Hülle“ sozusagen, die als solches wertlos ist (der Mensch ist ohne seinem Geistes bzw. seiner Seele ein Toter, eine Hülle ohne Wert). Die Darstellung in der Fotografie ist ein Hinweis auf die mögliche Existenz, denn ein Foto an sich lebt nicht und das Dargestellte ist Vergangenheit. Das Foto an sich hat keinen eigenen Wert, weil es, islamisch gesprochen, keine „Lebendigkeit“ besitzt. Dies ist ein sehr wichtiger Hinweis in Bilderverbotsdiskursen, und u.a. daher zählt die Fotografie auch nicht zu den Dingen/Wesen, „die Schatten werfen“. Die Darstellung ist somit leblos, nicht wirklich anwesend: Die Darstellung im Foto ist abwesend. Wertlosigkeit besteht in Abwesenheit des Dargestellten, weil das Foto an sich sowieso in der Materie verhaftet ist (im Diesseits, einer zweitrangigen Daseinsebene im Islam, wie oben dargestellt).

Aus einigen neueren fatwas (321) ist eine, für das Thema des Bilderverbots, typische Problematik herauszulesen. Auf die Fragen, ob die Fotografie bzw. das Fotografieren erlaubt sei, antwortet ein Komitee, (322) dass das Fotografieren von Lebewesen mit einer Seele (wahrscheinlich ist rūh gemeint, die Seite ist in englischer Sprache, aber ohne arabische Begriffe) verboten (harām) sei, wobei man sich auf die hadith beruft, obwohl hadith nie von der Fotografie gesprochen hat bzw. nicht sprechen konnte, da die Fotografie später erfunden wurde (zum Problem der zeitgemäßen Deutung der Überlieferung siehe auch oben). (323)Man beschäftigt sich also nicht mit dem Problem der Bedeutung des neuen Mediums an sich, sondern stellt subjektive fatwas aus und bezeichnet diese als legitim.

...

--Fussnoten:

(301) Frizot, Michel(Hg.): Neue Geschichte der Fotografie, Könemann Verlag, Köln 1998, zitiert nach Platzer, Sylvia in: Macht und Ohnmacht des Mediums Fotografie in der visuellen Kommunikation, Diplomarbeit, Wien 2000, S.57.

(302) Flusser, V.: Für eine Philosophie., S.27.

(303) Ebd.

(304) Ebd.,S.44.

(305) Vgl. Absatz “Idolatrie vs. „Textolatrie“, in: Ebd., S.10,12 wo Flusser „Idolatrie“ als „Umkehrung der Bildfunktion“ beschreibt. Als ein Prozess der Projizierung der eigens geschaffenen Bilder in die reale Welt. Die Gefahr von „technischen Bildern“ (die modernen Medien) besteht eben in diesem Prozess (der seiner Meinung nach) bereits stattfindet: Der Mensch vergaß, dass er die Bilder erzeugte, denen er nachjagt!Im Kampf gegen die Idolatrie gewinnt der Text an Bedeutung (vgl. dazu Teil II dieser Arbeit: „Wissensaneignung“ 2.2.1.), nur kommt es hier zur Übernahme der falschen Werte, die in der Idolatrie anzutreffen waren: um die Bilder zu erklären, werden die Erklärungen bis ins Unendliche interpretiert und schließlich misinterpretiert, sodass es zur Herausbildung der sog. „Textolatrie“ kommt. Die Wirklichkeit wird nach Texten bewertet.

(306) Für Flusser ist das „Fotouniversum“, wie er die Welt der Fotografie nennt, ein Mittel, die Gesellschaft zum Zwecke der Industrie zu leiten, in: Ebd., S.60.

(307) Ein aus der Welt der Materie geborenes und der Welt der Materie verhaftetes Produkt, samt dem „gefangenen Licht (bzw. dem abgebildeten)“.

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(317) Valentin, J. Dr.: Vortrag., Erzbistum Freiburg, 26.11.2002, Online Quelle.

(318) Im Laufe meiner Recherchen wurde ich u.a. gefragt, ob es erlaubt sei, die Hochzeitsfotografie im Schlafzimmer bzw. sonst wo zu halten, weil die dschinn womöglich ein „gutes Zusammenleben“ des Ehepaares zerstören können.

(319) Zur Herausbildung der negativen Auffassung der Frage von dschinn im Islam siehe Teil I dieser Arbeit bzw. das Buch von Ibric, A.: Das Bilderverbot., Teil I.

(320) Um es leichter zu verstehen, erwähne ich hier die Montagefotografie. Dieser Ausdruck bestand z.Z. dieser Diskussionen nicht, weil es damals diese Möglichkeiten noch nicht gab. Dennoch sind mit „Trugbild“ auch die Entwicklungen wie Montagefotografie gemeint.

(321)Vgl. Online Quelle(Autor: Seitenbetreiber): http://www.fatwaXXXXXXXXXX,

2.8.2004.

(322) Vgl.“ The Permanent Committee for Islaamic Research and Fataawa “, Ebd.

(323)Das Interessante daran ist die Tatsache, dass die Frage ob Zeitungen mit Fotos verboten seien, die bereits erwähnte „Anthropologie des Bildes“ zur Sprache bringt: Fotos sind erlaubt, solange sie keine ganzen Körper zeigen, in: The Permanent Committee for Islaamic Research and Fataawa: Fataawa al-Lajnah ad-Daaimah lil-Buhooth al-Ilmiyyah wal-Iftaa., - Volume 1, Page 692, Question 3 of Fatwa No.9348, Online Quelle: http://www.fatwaXXXXXXXXX , 2.8.2004.

Dr.phil.Almir Ibric, 2006

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